Es galt auch im Gesetzgebungsverfahren als unbestritten, dass legitime Formen der Kooperation zwischen Ärzten und der Industrie, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung von Arzneimitteln, von hohem gesellschaftlichen Wert sind und von den Neuregelungen nicht berührt werden sollen.
Da die Zahlung eines Geldbetrags aber für legitime Formen der Kooperation wie auch für Fälle der illegitimen Einflussnahme wesenstypisch ist, fällt die exakte Festlegung des Grenzverlaufs zwischen zulässigem und unzulässigem Verhalten im Einzelfall allerdings alles andere als leicht. Dies umso mehr als mit dem daher für die Strafbarkeit oftmals entscheidenden Tatbestandsmerkmal der Unlauterkeit ein Anknüpfungspunkt gewählt wurde, der im Strafrecht selbst nicht klar konkretisiert wird. Vielmehr werden hiermit außerstrafrechtliche Vorgaben, speziell solche des Heilmittelwerbe-, Wettbewerbs- und Berufsrechts in Bezug genommen; die Beachtung dieser Normen ist vorentscheidend für die sogenannte strafrechtliche Compliance. Selbst den Gerichten ist es auf Basis der in diesen Regelwerken häufig verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe bisher aber vielfach nicht gelungen, rechtswidriges von rechtskonformem Verhalten in allgemeingültiger Form klar abzugrenzen.
Die verfügbare Rechtsprechung beruht in erheblichem Umfang auf einzelfallbezogenen, letztlich stark subjektiv geprägten Überlegungen. Beispielhaft sei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwiesen, wonach die für die heilmittelwerberechtliche Zulässigkeit von Zuwendungen maßgebliche Geringwertigkeitsschwelle grundsätzlich bei 1 Euro liegen soll. Es wurde aber auch die schenkweise Zuwendung von Geldbeuteln im Wert von ca. 40 Euro als zulässig erachtet, wenn im Einzelfall nicht davon auszugehen war, dass sich der Beschenkte hiervon unsachlich beeinflussen lässt.