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23.01.2018
Wettbewerbsrecht
Prämien für Neukunden: Anwendbarkeit des HWG überraschend niedrig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil zur Abgrenzung zwischen erlaubter Unternehmenswerbung und unzulässiger produktbezogener Absatzwerbung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG) zwei überraschende Positionen eingenommen(Urteil vom 24.11.2016):

  • Die Richter haben zum einen die Anwendbarkeit des HWG von der Werbung für konkrete, zumindest individualisierbare Arzneimittel gelöst. Es reiche die Verknüpfung einer Prämie mit allen (von der Apotheke) gehandelten Arzneimitteln.
  • Zum anderen haben die Richter der Aufhebung der deutschen Preisbindung für EU-Versandapotheken durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) widersprochen.

Im konkreten Fall ging es um 10-Euro-Prämien, die eine ausländische Versandhandelsapotheke solchen Neukunden gewährte, die dort Rezepte einreichten oder rezeptfreie Produkte von mehr als 25 Euro bestellten.

Die Prämie wurde als unzulässige produktbezogene Zuwendung angesehen, auf die das HWG anwendbar ist. Aus Sicht der Werbeadressaten sei durch die Verknüpfung von Prämie und Arzneimittel-Bezug klar, dass die Werbung nicht der Förderung des Unternehmens, sondern der Förderung des Verkaufs konkreter Arzneimittel diene (obwohl gerade nicht für bestimmte Produkte, sondern für das gesamte Sortiment der Apotheke und damit quasi  für die Apotheke als solche geworben wurde).

Nach dem BGH steht der Anwendbarkeit des HWG auch nicht zwingend das EuGH-Urteil zur Aufhebung der deutschen Preisbindung für EU-Versandapotheken von Oktober 2016 entgegen. Die Richter wiesen darauf hin, dass es sich seinerzeit nur um ein zivilrechtliches Verfahren gehandelt habe, in dem nicht alle gesundheitspolitischen Gesichtspunkte überprüft worden seien. Möglicherweise sei aus diesem Grund eine erneute Vorlage an den EuGH zur umfassenden Beurteilung der deutschen Preisbindung zur Sicherstellung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung notwendig. Eine Änderung der Rechtsprechung sei insofern nicht ausgeschlossen.

Die Rechtssache ist deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen worden.

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